Die Richtplanung soll die räumlichen Voraussetzungen für die Entfaltung des Menschen und für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen schaffen oder sichern sowie der Bevölkerung der verschiedenen Kantonsteile in der Gesamtwirkung möglichst gleichwertige Lebensbedingungen gewähren. Dies ist der Gestaltungsgrundsatz zur Richtplanung, wie er im Zürcher Planungs- und Baugesetz festgehalten ist.
Richtpläne werden auf den Planungsstufen Kanton, Region und Gemeinde erarbeitet und sind für die Behörden verbindlich. Dies verpflichtet die Planungsträger aller Stufen, die Festlegungen der Richtpläne (ihrer und der übergeordneten Stufen) sachgerecht zu berücksichtigen sowie aufeinander abzustimmen. Die für Grundeigentümer verbindliche Konkretisierung der Richtpläne erfolgt mit den Nutzungs- und Sondernutzungsplänen (Bau- und Zonenordnung, Gestaltungspläne etc.).
Der Kantonale Richtplan und der Regionale Richtplan bestehen aus den aufeinander abgestimmten Teilrichtplänen Siedlung, Landschaft, Verkehr, Versorgung und Entsorgung sowie Öffentliche Bauten und Anlagen. Dabei ergänzt und verfeinert der Regionale Richtplan die Festlegungen des Kantonalen Richtplans nach den vorherrschenden regionalen Verhältnissen und Bedürfnissen.
Kommunale Richtplanung Thalwil
Der kommunale Richtplan kann sich im Gegensatz zu den übergeordneten Richtplänen je nach Bedarf auf einzelne Teilbereiche beschränken. Auf den Verkehrsplan darf jedoch nicht verzichtet werden.
Der rechtskräftige Kommunale Richtplan Thalwil (2015) besteht aus den Teilrichtplänen Siedlung, Landschaft, Verkehr sowie Infrastruktur und öffentliche Bauten und Anlagen. Dieser wurde mit Beschluss vom 15. Januar 2015 von der Gemeindeversammlung Thalwil festgesetzt und am 28. Oktober 2015 durch die Baudirektion des Kantons Zürich genehmigt.
Der Kommunale Richtplan Thalwil, bestehend aus Richtplantext, Massnahmenkatalog und Richtplankarten (3), ist in der Systematischen Rechtssammlung abgelegt und kann dort heruntergeladen werden.
Nutzungsplanung
In der Nutzungsplanung sind die für die Grundeigentümer verbindlichen Vorschriften zum Bauen festgelegt. Zur kommunalen Nutzungsplanung gehören die Bau- und Zonenordnung (BZO) mit den zugehörigen Zonenplan, Gestaltungsplänen, Sonderbauvorschriften und Abstandsvorschriften sowie auch die im Rahmen von kommunalen Erschliessungs-, Baulinien-, Werk- oder Quartierplänen getroffenen Festlegungen.
Für die Verfahren und den Erlass der Instrumente der kommunalen Nutzungsplanung ist die Gemeinde zuständig. Sie bedürfen der Genehmigung durch die zuständige kantonale Direktion. In Thalwil ist gestützt auf die Gemeindeordnung die Gemeindeversammlung für die Änderung und Festsetzung zuständig.
Die für die Nutzungsplanung relevanten planungsrechtlichen Rahmenbedingungen werden durch das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG), das kantonale Planungs- und Baugesetz (PBG) sowie die Richtpläne von Kanton, Region und Gemeinde vorgegeben.
Kommunale Bau- und Zonenordnung (BZO)
Die rechtskräftige Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Thalwil wurde am 7. November 2012 von der Gemeindeversammlung Thalwil letztmals revidiert und von der kantonalen Baudirektion am 16. Oktober 2013 genehmigt.
Die Bau- und Zonenordnung Thalwil, bestehend aus den Bauvorschriften, dem Zonenplan und der zugehörigen Wegleitung, ist in der Systematischen Rechtssammlung abgelegt und kann dort heruntergeladen werden.
Wegen Änderungen übergeordneter Vorgaben, wie zum Beispiel die Revision des Zürcher Planungs- und Baugesetzes, muss Thalwil seine Bau- und Zonenordnung (BZO) überarbeiten. Dies nimmt die Gemeinde zum Anlass, die BZO bis 2026 an künftige Herausforderungen anzupassen. Weitere Informationen finden Interessierte hier: BZO-Revision