Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
---|---|---|
Polizeisekretariat | 044 723 22 21 | sicherheit@thalwil.ch |
Bemerkung
Registrierungspflicht
Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, ihre Hunde, einschliesslich von der Verabgabung befreiter Tiere, sofern diese älter als drei Monate sind, innerhalb von zehn Tagen nach dem Bezug des Wohnsitzes bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde anzumelden und sämtliche erforderlichen Angaben über den Hund bekannt zu geben. Eine obligatorische Voraussetzung für die Anmeldung ist die Kennzeichnung des Hundes durch einen Chip sowie die Registrierung in der AMICUS-Datenbank. Diese Massnahmen dienen der Identifizierung der Tiere. Ebenfalls besteht die Verpflichtung, innerhalb der Frist von zehn Tagen der Gemeinde einen Halterwechsel oder den Tod des Hundes zu melden.
Weiterführende Informationen zur Anmeldung: Merkblatt Anmeldung Hund
Voraussetzungen Haftpflichtversicherung
Gemäss § 6 des Hundegesetzes (HuG, 554.5) sind Hundebesitzer unabhängig von der Grösse und Rasse ihres Hundes dazu verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Diese Versicherung muss eine Deckungssumme von mindestens von einer Million Franken aufweisen und die Hundehaltung abdecken. Auf Verlangen muss der Nachweis einer gültigen Haftpflichtversicherung erbracht werden können. Übertretungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und der Vollziehungsverordnung werden gemäss § 27 des Hundegesetzes (HuG, 554.5) mit Busse bestraft.
Weitere Informationen betreffend Hundehaltung sind auf der Homepage des Veterinäramtes einsehbar.
Verfahren Anmeldung eines Hundes
Nach Eingang des untenstehenden Formulars werden wir die Hundedaten aus der AMICUS-Hundedatenbank importieren und diese in unserem Hunderegister erfassen. Des Weiteren werden wir überprüfen, ob Sie mit Ihrem Hund die im Kanton Zürich vorgeschriebenen praktischen Hundeausbildungen absolvieren müssen. Sie werden einen Brief erhalten, welche Ausbildungskurse bis zu welchem Datum Sie mit Ihrem Hund zu absolvieren haben, sofern dies erforderlich ist.
Wir bitten Sie, die nachfolgend aufgeführten Unterlagen im Online-Formular als PDF-, JPEG- oder PNG-Datei hochzuladen bzw. einzutragen (Versicherungsnachweis).
Für die Anmeldung des Hundes benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Impfbüchlein, Heimtierausweis oder Hundepass
- Zollstempel im Heimtierausweis (falls der Hund aus dem Ausland importiert wurde)
- Kursnachweise über die bereits absolvierte praktische Hundeausbildung im Kanton Zürich
- Versicherungsnachweis (Haftpflichtversicherung): Versicherungs-/Policen-Nummer, Versicherungsgesellschaft und Sitz der Versicherungsgesellschaft
Verfahren Abmeldung eines Hundes
Nach Erhalt der Abmeldung des Hundes über das nachfolgende Formular werden wir den Halterwechsel oder den Tod des Hundes in unserem Hunderegister vermerken.
Im Falle des Todes des Hundes benötigen wir folgende Unterlagen/Angaben:
- Rechnungskopie vom Tierarzt oder Krematorium
- Ihre Kontoangaben, sofern Ihr Hund vor dem 30. Juni verstorben ist und kein Ersatzhund angeschafft wird, zwecks Rückzahlung der halben Hundeabgabe.
Hundeabgabe (Hundesteuer)
Die Rechnung für die Hundeabgabe senden wir Ihnen per Post zu. Sollte diese bereits in einer anderen Gemeinde entrichtet worden sein, ist der Zahlungsnachweis zwingend als Datei nachfolgend hochzuladen. Ohne diesen Beleg erfolgt die Verrechnung der Hundeabgabe.
Die Jahresabgabe pro Hund in Thalwil, der älter als drei Monate ist, beträgt 170 Franken, zuzüglich dem Kantonsbeitrag von 30 Franken. Diese Gebühr wird jährlich im Februar durch eine Rechnung erhoben. Sollte der Hund das Alter von drei Monaten nach dem 30. Juni erreichen, erfolgt eine Ermässigung der Hundesteuerabgabe für das laufende Jahr um die Hälfte.
Für Polizei-, Militär-, Blinden- und Therapiehunde besteht die Möglichkeit, eine reduzierte Hundeabgabe zu beantragen. Hierzu ist für jedes Abgabejahr ein entsprechendes Gesuch an die Sicherheitskommission zu richten, wobei Einsatzbescheinigungen bzw. Leistungsnachweise beigefügt werden müssen.
Im Falle des Todes eines Hundes und sofern kein Ersatzhund angeschafft wird, besteht für die Halterin bzw. den Halter Anspruch auf die Rückerstattung der halben Hundeabgabe, vorausgesetzt der Hund ist vor dem 30. Juni verstorben.
Online-Formular
Bitte alle zwingenden Felder (*) ausfüllen.